Ich höre gerade von einem Kumpel das es ein Problem mit dem FDJ abzeichen geben könnte.
Die Abzeichen der „FDJ in Westdeutschland“ und der FDJ sind zum Verwechseln ähnlich. Deshalb steht die Verwendung der Abzeichen unabhängig von der Reichweite des Verbotes im Einzelnen nach § 86a Abs. 2 Satz 2 StGB unter Strafe. Die öffentliche Verwendung des FDJ-Emblems ist deshalb geeignet, den Anfangsverdacht einer Straftat und damit die Verfolgungsberechtigung und die Verfolgungspflicht der Straftat und damit die Verfolgungsberechtigung und die Verfolgungspflicht der Strafverfolgungsbehörden zu begründen.
Auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bekämpfte die "FDJ in Westdeutschland“ die Wiederbewaffnung unter Adenauer. Am 19. September 1950 kam die erste staatliche Reaktion: Die Bundesregierung verfügte für FDJ-, KPD- und VVN-Mitglieder ein Beschäftigungsverbot (Berufsverbot) im öffentlichen Dienst. Damit wurde das nachfolgende FDJ-Verbot aber nur vorbereitet. Dessen ungeachtet bereitete die "FDJ in Westdeutschland“ eine Volksbefragung gegen die Wiederbewaffnung vor. Für eine solche Initiative erhoffte sie sich große Zustimmung aufgrund des weit verbreiteten Antimilitarismus in der westdeutschen Jugend in den ersten Nachkriegsjahren. Am 24. April 1951 verbot die Bundesregierung per Erlass die Volksbefragung als verfassungswidrig. Dem Verbot der Volksbefragung folgte am gleichen Tag das Verbot der FDJ in Nordrhein-Westfalen. Am 26. Juni 1951 erging durch die damalige Bundesregierung das vollständige Verbot der „FDJ in Westdeutschland“. Das Verbot besteht auch nach der Deutschen Einheit weiter, bezieht sich aber nach heutiger Auffassung des Innenministeriums ausschließlich auf die damalige eigenständige Organisation „FDJ in Westdeutschland“. Mit Urteil vom 16. Juli 1954 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest: „Der Antrag der Bundesregierung, im Sinne von § 129 a StGB festzustellen, daß die Vereinigung ‚Freie Deutsche Jugend (FDJ) in Westdeutschland‘ verboten sei, mußte Erfolg haben.“ (BVerwGE 1, 184) Damit wurde das wegen der Verfassungswidrigkeit der Zielsetzung der „FDJ in Westdeutschland“ gemäß Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 129a StGB damaliger Fassung ausgesprochene Verbot rechtskräftig. Die öffentliche Verwendung von Abzeichen der „FDJ in Westdeutschland“ ist als das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen seither nach § 86a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StGB strafbar. Die Abzeichen der „FDJ in Westdeutschland“ und der FDJ sind zum Verwechseln ähnlich. Deshalb steht die Verwendung der Abzeichen unabhängig von der Reichweite des Verbotes im Einzelnen nach § 86a Abs. 2 Satz 2 StGB unter Strafe. Die öffentliche Verwendung des FDJ-Emblems ist deshalb geeignet, den Anfangsverdacht einer Straftat und damit die Verfolgungsberechtigung und die Verfolgungspflicht der Strafverfolgungsbehörden zu begründen. :shock: :shock: :shock: :shock: :shock: :shock: :shock: :shock: :shock: :shock: :shock: :shock: :shock: :shock: :shock: :shock: