<a rel="nofollow">schiffsdiesel</a> schrieb:
Da kennst Du aber Deine Bürgerrechte nicht. Wenn Du jemanden bei einer Straftat erwischst, darfst Du ihn sehr wohl festsetzen. Zumindest so lange, bis eine Ordnungsbehörde vor Ort ist.
Nur mal so fürs Protokolle:
https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__127.html#:~:text=Strafproze%C3%9Fordnung%20(StPO),ohne%20richterliche%20Anordnung%20vorl%C3%A4ufig%20festzunehmen.
Strafprozeßordnung (StPO)
§ 127 Vorläufige Festnahme
(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.
(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.
(3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.
(4) Für die vorläufige Festnahme durch die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes gelten die §§ 114a bis 114c entsprechend.
So wurde das auch bei der Bundeswehr geschult. Wenn Du Wache gehst, dann hast Du zwar eigentlich keine besonderen Rechte. Aber wenn Du wen auf BW Gelände erwischt, dann kannst Du ihn festhalten, bis Polizei da ist.